Urteil: Ein Wirtschaftspsychologe muss ein Psychologe sein

Er nennt sich nicht nur „Wirtschaftspsychologe“, sondern bezeichnete sich sogar als der „meist gelesene Wirtschaftspsychologe Kontinentaleuropas“. Nun hat das Landgericht München I (Az: 17 HK O 19533/15) den Professor einer Münchner Privathochschule wegen Irreführung über seine Befähigung verurteilt. Er muss es unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, sich selbst als ‚Wirtschaftspsychologe‘ zu bezeichnen“. Bei Verstoß drohen ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

 

Bei der Verwendung der Bezeichnung „Wirtschaftspsychologe“ handele es sich um „eine zur Täuschung geeignete Angabe über seine Befähigung“ gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Verkehrskreise erwarteten von einem Wirtschaftspsychologen „einen ausreichend ordnungsgemäß ausgebildeten Psychologen und damit eine Person, die ihr psychologisches Studium entweder mit dem Diplom bzw. mit dem Bachelor und einem darauf aufbauenden Masterstudium absolviert hat“, heißt es im Urteil.

Der Beklagte, der sich auch als „Lügenpapst“ bezeichnet, weil er angeblich weiß, wie man jede Lüge entlarvt, hat ein Magister-Studium in Philosophie mit zweitem Hauptfach Psychologie an der Uni Trier absolviert und behauptete, damit ein „fünfjähriges reguläres Psychologie-Studium“ abgeschlossen zu haben. Eine Aufstellung der Studieninhalte zeigte jedoch, dass sein „Psychologie-Studium“ nur 16 Prozent der Inhalte umfasste, die im Rahmen eines regulären Psychologie-Studiums vermittelt wurden. Wirtschaftspsychologie konnte er in seinem Philosophie-Studium in Trier nicht studieren.

Geklagt hatte der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP). In dem Urteil stellte das Gericht auch klar, dass die angesprochenen Verkehrskreise von einem Wirtschaftspsychologen zunächst einmal erwarten, dass „es sich um einen Psychologen handelt, so dann, dass es sich um einen Psychologen mit dem Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaft handelt, der durch eine Schwerpunktsetzung im Psychologiestudium, oder durch eine Zusatzausbildung zum regulären Psychologiestudium oder auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben worden ist.“ Weiter heißt es: „Mit der Bezeichnung ‚Psychologe‘ verbinden die angesprochenen Verbraucher und Verkehrskreise eine Person, die qualifizierte theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie erworben hat, die insbesondere einer akademischen Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen.“

Der BDP hob in der Verhandlung hervor, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Kunden in der Wirtschaft mit der Berufsbezeichnung „Psychologe“ – und dies auch in Wortkombinationen wie „Wirtschaftspsychologe“ – das Absolvieren eines umfangreichen Psychologie-Studiums erwarten, entweder mit Diplom-Abschluss oder äquivalent mit Bachelor- und Master-Abschluss jeweils im Hauptfach Psychologie.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.