Telearbeit: Auf die gute Gestaltung kommt es an
Betrieblich vereinbarte Telearbeit nur für kleine Gruppe von Beschäftigten möglich
Zudem gaben in der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2017 etwa 60 Prozent der abhängig Beschäftigten an, dass sie nicht in Telearbeit arbeiten möchten. Diese und weitere Ergebnisse enthält der baua: Bericht kompakt „BAuA-Arbeitszeitbefragung: Telearbeit in Deutschland“, den die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt veröffentlicht hat.
Betrieblich vereinbarte Telearbeit ist insgesamt nur einer kleinen Gruppe von etwa zwölf Prozent der Beschäftigten möglich. Für diese Beschäftigten ist Telearbeit ein Instrument, um Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. So nutzen die Beschäftigten Telearbeit etwa, um lange Pendelwege zu vermeiden. 21 Prozent der Fernpendler:innen (Beschäftigte mit einem Arbeitsweg von mindestens zwei Stunden täglich) arbeiten an mindestens einem Tag pro Woche in Telearbeit. Insgesamt zeigt sich, dass sich bei Beschäftigten mit betrieblich vereinbarter Telearbeit Ressourcen, wie beispielsweise selbstbestimmte Arbeitszeiten, Reduktion von Pendelzeiten oder soziale Unterstützung durch Kolleg:innen, und Belastungen, wie Überstunden oder erweiterte Erreichbarkeit, die Waage halten.
Gelegentliche Telearbeit mit längerer Arbeitszeit
Ein weitaus größerer Teil der Beschäftigten (31 Prozent) arbeitet gelegentlich ohne eine betriebliche Vereinbarung von zuhause. Diese Beschäftigten arbeiten jedoch länger und mit höherer Intensität als Beschäftigte mit einer Vereinbarung über Telearbeit. Die Ergebnisse legen nahe, dass diese Beschäftigten ihre Arbeit mit nach Hause nehmen, wenn sie die Arbeit in der regulären Arbeitszeit nicht bewältigen können. Außerdem werden Beschäftigte ohne Vereinbarung häufiger in ihrer Freizeit beruflich kontaktiert. Bei ihnen überwiegen insgesamt die belastenden Arbeitsanforderungen, da sie zum Teil über weniger Ressourcen verfügen – es ist ihnen zum Beispiel seltener möglich, die eigene Arbeit und Arbeitszeit mitzubestimmen.
Arbeitszeitgesetzlichen Regelungen einhalten
Die Autor:innen der Studie weisen darauf hin, dass auch bei der Arbeit von zuhause die geltenden arbeitszeitgesetzlichen Regelungen einzuhalten sind. Dementsprechend muss auch bei Telearbeit auf Tageshöchstarbeitszeiten und auf Ruhezeiten geachtet werden. Konkrete Telearbeitsvereinbarungen können sicherstellen, dass die Beschäftigten von zuhause nicht über das vereinbarte Ausmaß hinaus arbeiten. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass soziale Kontakte zu Kolleg:innen und Führungskräften erhalten bleiben. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht scheint deshalb ein moderates Ausmaß an Telearbeit, zum Beispiel an einem Tag pro Woche, empfehlenswert.
Literatur
Backhaus, N., Wöhrmann, A. M. & Tisch, A. (2019). BAuA-Arbeitszeitbefragung: Telearbeit in Deutschland. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. DOI: 10.21934/baua:berichtkompakt20191216.