BGH: Kein Titelschutz für Wirtschaftspsychologen

Nur ein Viertel des heutigen Bachelor-Studiums in Psychologie

Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 30.7.17 rechtskräftig. Danach darf sich ein Anbieter als Wirtschaftspsychologe bezeichnen, obwohl er nur ein Magisterstudium in Philosophie mit zweitem Hauptfach Psychologie und einen Master of Science in Management Research absolviert hat. Dabei entspricht der Umfang des „Psychologie-Studiums“ im Magisterstudiengang lediglich etwa einem Viertel eines heutigen Bachelor-Studiums in Psychologie. Und ein Master in Management Research ist kein Wirtschaftsstudium, sondern eine Art Vorbereitung für Studenten, die einen Ph.D. – also den wissenschaftlichen Doktorgrad in englischsprachigen Ländern – anstreben.

Der BDP hatte aufgrund des geringen Psychologie-Anteils im Studium gegen den Anbieter wegen wettbewerblicher Irreführung geklagt, erstinstanzlich gewonnen und in der zweiten Instanz beim OLG verloren. Für die Richter war der Magister aufgrund des sogenannten „zweiten Hauptfachs Psychologie“ ein Psychologie-Studium. Und der Master in Management Research ein Wirtschaftsstudium. 

Urteil inhaltlich und rechtlich nicht überzeugend

Das Urteil des OLG München sei inhaltlich und rechtlich nicht überzeugend, erklärt Jan Frederichs, Justiziar des BDP. Das gelte gerade bei der Gegenüberstellung zum erstinstanzlichen Urteil des LG München vom 27.10.16 (Az. 17 HK O 19533/15). Danach erwarten die angesprochenen Verkehrskreise von einem Wirtschaftspsychologen, dass es sich um einen Psychologen mit einer Spezialisierung im Bereich Wirtschaft handelt, die er durch eine Schwerpunktsetzung im Psychologiestudium, eine Zusatzausbildung oder auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben hat.

Für Unternehmen, die einen Wirtschaftspsychologen engagieren, sei es bei eignungsdiagnostischen Fragestellungen (Personalauswahl oder Personalentwicklung) oder bei Themen wie der psychischen Belastung am Arbeitsplatz, bedeutet das mehr Unsicherheit. Denn der Titel ist keine Garantie für eine umfassende universitäre Ausbildung in Psychologie.
Dazu kommt: Nur Wirtschaftspsychologen mit einem anerkannten Studienabschluss in Psychologie unterliegen der beruflichen Schweigepflicht für Psychologinnen und Psychologen mit dem Recht auf Zeugnisverweigerung in Zivilprozessen.

Aber auch für Wirtschaftspsychologen mit Diplom oder Bachelor- und Masterabschluss führt die BGH-Entscheidung zu Wettbewerbsnachteilen. Denn sie stehen damit auf dem Markt in Konkurrenz zu Wirtschaftspsychologen ohne fundierte akademische Ausbildung in Psychologie.

BDP geht von Einzelfallentscheidung aus

Für den BDP besteht Anlass zur Annahme, dass das Urteil des OLG München eine Einzelfallentscheidung bleiben wird. So bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 13.7.18 Az.: 3 O 236/18) die Auffassung des BDP. Dort heißt es: „Für einen durchschnittlich verständigen Leser setzt die Bezeichnung ‚Psychologe‘ jedoch ohne weiteres voraus, dass auch ein Psychologiestudium erfolgreich absolviert wurde. Ein solches hat die Antragstellerin gerade nicht absolviert. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe im Nebenfach Psychologie studiert, so ist dies nicht ausreichend, um ein ausreichendes Psychologiestudium darzustellen, da ein durchschnittlicher Leser stets von einem Psychologiestudium im Hauptfach ausgeht. Es würde auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn sich jeder als ‚Psychologe‘ bezeichnen dürfte, der im Nebenfach Psychologie studiert hat." So käme auch niemand auf die Idee, beispielsweise einen Absolventen der Betriebswirtschaftslehre, der einen Grundkurs im Privatrecht belegt hat, später als „Juristen“ zu bezeichnen.

„Berufsbezeichnungen geben dem Verbraucher Orientierung und regulieren einen fairen Wettbewerb“, betont BDP-Vizepräsident Michael Ziegelmayer. Der BDP sehe sich insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz in der Pflicht, eine verlässliche Orientierung zu geben und schlage daher seinen Mitgliedern vor, zusätzlich zur Berufsbezeichnung Wirtschaftspsychologin/Wirtschaftspsychologe die Bezeichnung Psychologin (BDP)/ Psychologe (BDP) zu verwenden.